Welche Belehrungen in Kitas durchgeführt werden müssen, hängt vor allem davon ab, ob die Kolleg:innen mit Lebensmitteln arbeiten oder nicht. 🍽️ Für Personen mit Lebensmittelkontakt gelten besondere Vorgaben – dazu gleich mehr. Im nächsten Abschnitt schauen wir uns zunächst die Belehrung an, die für alle Kita-Beschäftigten verpflichtend ist, unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit. 👩🏫👨🍳✅
§ 34 IfSG - Belehrung für alle Kolleg:innen, die in Kitas arbeiten
Jede Person, die in einer Kita oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung arbeitet, muss gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Belehrung zum Umgang mit ansteckenden Krankheiten erhalten. 🦠📋✅
Diese Pflicht gilt nicht nur für pädagogische Fachkräfte 👩🏫👨🏫, sondern auch für Praktikant:innen, Auszubildende und ehrenamtliche Helfer:innen 🙋♀️🙋♂️ – also für alle, die Teil des Kita-Alltags sind.
Nach der Erstbelehrung muss spätestens alle zwei Jahre eine Folgebelehrung zum Infektionsschutz erfolgen, um das Wissen aufzufrischen und auf dem aktuellen Stand zu bleiben. 🔄📚✅
Die Erst- und Folgebelehrung nach § 34 Infektionsschutzgesetz kann sowohl durch geschultes Personal der Einrichtung 🧑🏫 als auch durch externe Schulungsanbieter durchgeführt werden. 🎓✅
Wir z.B. so ein externer Schulungsanbieter und bieten Kitas die Möglichkeit, die Belehrung (sowohl Erst- als auch Folgebelehrung) nach § 34 Infektionsschutzgesetz direkt bei uns zu machen – rechtssicher, verständlich und praxisnah. 📚✨
↘ Zur Belehrung nach § 34 IfGS
§43 IfSG - Zusätzliche Belehrung für alle, die die ✋🏼 direkten Kontakt mit 🍎🥦 Lebensmitteln haben
Zusätzlich müssen alle Personen, die ✋🏼 direkten Kontakt mit Lebensmitteln haben – also sie zubereiten, verarbeiten oder an andere verteilen 🍎🥦 – eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz absolvieren. Sie informiert über den richtigen hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sowie über meldepflichtige Erkrankungen, die bei der Arbeit mit Speisen besonders relevant sind 🤒🍽️.
Die Erstbelehrung nach § 43 IfGS muss beim zuständigen Gesundheitsamt 🏥 oder bei eine:r beauftragten Ärzt:in durchgeführt werden. ✅ Sie ist verpflichtend und erst nach Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung darf die Tätigkeit aufgenommen werden. ✅
Nach der Erstbelehrung muss spätestens alle zwei Jahre eine Folgebelehrung § 43 IfGS erfolgen, um das Wissen aufzufrischen und auf dem aktuellen Stand zu bleiben. 🔄📚✅
Die Folgebelehrung nach § 43 IfGS kann dann aber sowohl durch geschultes Personal der Einrichtung 🧑🏫 als auch durch externe Schulungsanbieter durchgeführt werden. 🎓✅
Als externer Schulungsanbieter bieten wir Kitas ebenfalls die Möglichkeit, die Folgebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz direkt bei uns zu machen – ebenfalls rechtssicher, verständlich und praxisnah. 📚✨
↘ Zur Folgebelehrung nach § 43 IfGS