Belehrung gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(Baustelle: Wir arbeiten noch an diesem Onlinekurs. Besuche uns gerne bald wieder)
Gemäß Infektionsschutzgesetz § 34 für Kita und Kindertagespflege
Auch das gehört zur Arbeit mit Kindern dazu: Mitarbeiter:innen, die in Einrichtungen 🤱 Minderjährige betreuen, müssen alle 2 Jahre an einer Belehrung gemäß § 34 IfSG, Absatz 1-5, teilnehmen. Was nach Belehrung klingt, ist jedoch wichtig, wenn die Rahmenbedingungen und Ressourcen knapp werden. Denn 😷 Krankheiten lassen Ressourcen noch knapper werden.
Was wirst Du in diesem Onlinekurs lernen?
Dieser Onlinekurs bietet die Möglichkeit, dieser Verpflichtung mit 🎡 Spaß und in eigenem Lerntempo nachzukommen und umfasst, darüber hinaus, noch eine Menge 🎁 Bonusmaterial und Praxis-Tipps für den Kita-Alltag.
🛫 Start und Willkommen! 🛫
🦠 Infektionsschutz als Thema in der Frühpädagogik
🧭 Orientierungshilfe für den Onlinekurs
👩🏻🏫 Wer begleitet Dich beim Lernen?
❓ Bevor wir starten...
📝 Kursübersicht für Notizen
👩⚖️ Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
⚖️ § 33 IfSG - Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen
📑 Unterscheidung § 34 und § 43 IfSG
🤒 Wann muss man zuhause bleiben? - § 34 Abs. 1
🔎 Unter der Lupe: Infektionskrankheiten
😷 Keine Symptome, aber trotzdem ansteckend?! - § 34 Abs. 2
🎲 Symptom-Memory
🏠 Was tun, wenn Mitbewohner:innen erkrankt sind?
🗯️ Mitteilungspflicht - § 34 Abs. 4 + 5
🏁 Wie geht's weiter?
👩🏻🏫 Leitungskräfte in der Verantwortung - § 34 Abs. 5a
📞 Meldepflicht der Leitung - § 34 Abs. 6
🧴 Ausnahmen vom Verbot - § 34 Abs. 7
🤫 Anonyme Meldung von Krankheitsfällen - § 34 Abs. 8
🚰 Schutzmaßnahmen in der Einrichtung - § 34 Abs. 9
💉 Impfschutz in Kitas - § 34 Abs. 10/10a
💎 Familien unter Druck
🤝🏻 Gut vorbereitet für die Zusammenarbeit mit Familien
📜 Hausregeln für die Kita
🤯 Abschluss-Quiz
Für die Onlinekurse "Institutioneller Kinderschutz" und "Kinder in Krisenzeiten begleiten" und "Sexualpädagogik in der Kita"