Infektionsschutz in der Kita

Kurz & praxisnah: Alles Wichtige zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Deine Kita!

07.05.2025 von 16:00 bis 17:00 Uhr


In diesem Webinar erfährst Du alles Wichtige zum Infektionsschutz in Kitas 🦠🏡 und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) 📋⚖️. Unsere DEKRA-zertifizierte Hygienebeauftragte 👩‍🏫✅ Dozentin Anne Kuhnert erklärt verständlich, welche Pflichten und Maßnahmen für Kitas, Kita-Leitungen und Erzieher:innen gelten 👩‍👧‍👦, wie Infektionsrisiken minimiert werden können 🧼🚫 und welche Rolle die verschiedenen Infektionsschutzbelehrungen spielen 🎓📚.


Sichere Dir jetzt wertvolles Wissen für eine gesunde und rechtssichere Kita-Umgebung 💡✅🏥!

💡 Das erwartet Dich

✔ Einführung in die Infektionsschutzbestimmungen für Kitas
✔ Unterschied zwischen § 34 IfSG und § 43 IfSG
✔ meldepflichtigen 🤒 Infektionskrankheiten 
✔ Vorgehensweisen bei Erkrankungen

Inhaltsverzeichnis

Lesezeit: ca. 5 Minuten

💡 Mach Dich mit den Grundlagen des Infektionsschutzgesetzes vertraut und schau Dir unsere inhaltliche 📚 Zusammenfassung an – speziell für den Kita-Alltag.

☞ Du kannst aber auch direkt in den Abschnitt springen, der Dich am meisten interessiert.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Kitas

Für den Umgang mit ansteckenden Krankheiten in Kindertagesstätten bildet das Infektionsschutzgesetz seit 2001 den rechtlichen Rahmen. Du erhältst hier einen Überblick über den ⚖️ § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der für Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kitas und Kindergärten, wichtige Vorschriften enthält.

Aufgrund des engen Körperkontakts im Spiel, zwischen 👶🏽 Säuglingen,  👧 Kindern und dem Personal in Kitas besteht ein erhöhtes Risiko für die schnelle Verbreitung von 🦠 Infektionskrankheiten. Besonders bei jüngeren Kindern können bestimmte Krankheitserreger teilweise schwere Krankheitsverläufe verursachen. 

Wenn Du willst, kannst Du Dir unter dem folgenden Link die rechtlichen ⚖️ Regelungen im Originaltext genauer 🔎 anschauen.

↘︎ Zum § 34 des IfSG


Warum ist der Infektionsschutz in Kitas so wichtig? 

Der Infektionsschutz ist wichtig für Kitas, weil es hilft, die Gesundheit der Kinder 👶🧒 und des Teams 👩‍🏫👨‍🏫 zu schützen. Es regelt, was zu tun ist, wenn ansteckende Krankheiten auftreten 🤒 und sorgt so für klare Abläufe im Ernstfall. 

Besonders in Kitas, wo viele Kinder engen Kontakt haben 🤝, ist Vorbeugung entscheidend. Impfpflichten 💉 und Hygienemaßnahmen 🧼 sind gesetzlich verankert und müssen eingehalten werden. So trägt das Gesetz dazu bei, den Alltag in der Kita sicher und gesund zu gestalten ✅.

Müssen Kitas Belehrungen zum Infektionsschutz durchführen?

Ja, Kitas müssen Belehrungen zum Infektionsschutz durchführen. 

🧑‍🏫📋 Diese Belehrungen sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen sicherstellen, dass alle Kolleg:innen wissen, wie sie sich und die Kinder vor Infektionskrankheiten schützen können. Themen wie Hygieneregeln 🧼, Meldepflichten 🛑 und der Umgang mit erkrankten Kindern 🤧 stehen dabei im Mittelpunkt.

Neue Mitarbeiter:innen müssen die Belehrung vor Arbeitsbeginn erhalten, und auch regelmäßige Wiederholungen sind wichtig. So trägt jede:r im Team aktiv dazu bei, die Kita als sicheren Ort für alle zu gestalten 🏡✨.

Welche Belehrungen müssen Kitas machen?

Welche Belehrungen in Kitas durchgeführt werden müssen, hängt vor allem davon ab, ob die Kolleg:innen mit Lebensmitteln arbeiten oder nicht. 🍽️ Für Personen mit Lebensmittelkontakt gelten besondere Vorgaben – dazu gleich mehr. Im nächsten Abschnitt schauen wir uns zunächst die Belehrung an, die für alle Kita-Beschäftigten verpflichtend ist, unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit. 👩‍🏫👨‍🍳✅


§ 34 IfSG - Belehrung für alle Kolleg:innen, die in Kitas arbeiten

Jede Person, die in einer Kita oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung arbeitet, muss gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Belehrung zum Umgang mit ansteckenden Krankheiten erhalten. 🦠📋✅

Diese Pflicht gilt nicht nur für pädagogische Fachkräfte 👩‍🏫👨‍🏫, sondern auch für Praktikant:innen, Auszubildende und ehrenamtliche Helfer:innen 🙋‍♀️🙋‍♂️ – also für alle, die Teil des Kita-Alltags sind.

Nach der Erstbelehrung muss spätestens alle zwei Jahre eine Folgebelehrung zum Infektionsschutz erfolgen, um das Wissen aufzufrischen und auf dem aktuellen Stand zu bleiben. 🔄📚✅

Die Erst- und Folgebelehrung nach § 34 Infektionsschutzgesetz kann sowohl durch geschultes Personal der Einrichtung 🧑‍🏫 als auch durch externe Schulungsanbieter durchgeführt werden. 🎓✅

Wir z.B. so ein externer Schulungsanbieter und bieten Kitas die Möglichkeit, die Belehrung (sowohl Erst- als auch Folgebelehrung) nach § 34 Infektionsschutzgesetz direkt bei uns zu machen – rechtssicher, verständlich und praxisnah. 📚✨


↘ Zur Belehrung nach § 34 IfGS


§43 IfSG - Zusätzliche Belehrung für alle, die die ✋🏼 direkten Kontakt mit 🍎🥦 Lebensmitteln haben

Zusätzlich müssen alle Personen, die ✋🏼 direkten Kontakt mit Lebensmitteln haben – also sie zubereiten, verarbeiten oder an andere verteilen 🍎🥦 – eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz absolvieren. Sie informiert über den richtigen hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sowie über meldepflichtige Erkrankungen, die bei der Arbeit mit Speisen besonders relevant sind 🤒🍽️. 

Die Erstbelehrung nach § 43 IfGS muss beim zuständigen Gesundheitsamt 🏥 oder bei eine:r beauftragten Ärzt:in durchgeführt werden. ✅ Sie ist verpflichtend und erst nach Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung darf die Tätigkeit aufgenommen werden. ✅

Nach der Erstbelehrung muss spätestens alle zwei Jahre eine Folgebelehrung § 43 IfGS erfolgen, um das Wissen aufzufrischen und auf dem aktuellen Stand zu bleiben. 🔄📚✅

Die Folgebelehrung nach § 43 IfGS kann dann aber sowohl durch geschultes Personal der Einrichtung 🧑‍🏫 als auch durch externe Schulungsanbieter durchgeführt werden. 🎓✅

Als externer Schulungsanbieter bieten wir Kitas ebenfalls die Möglichkeit, die Folgebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz direkt bei uns zu machen – ebenfalls rechtssicher, verständlich und praxisnah. 📚✨


↘ Zur Folgebelehrung nach § 43 IfGS

Infografik: Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz für Kitas

Diese Infografik gibt Dir einen schnellen Überblick 🧠✨, wer in der Kita nur die Belehrung nach § 34 IfSG Infektionsschutzgesetz machen muss – und wer zusätzlich auch die Belehrung nach § 43 IfSG benötigt.



Die Infografik kannst Du auch als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken:

↘ Infografik: Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz für Kitas herunterladen


Besondere Verpflichtungen für Kita-Leitungen

Im Infektionsschutzgesetz sind zwei zentrale und besonders wichtige Aufgaben für Kita-Leitungen festgelegt ✔️. Diese Aufgaben betreffen sowohl die organisationale Verantwortung im Rahmen der Belehrungen als auch die Pflicht zur Meldung bestimmter Krankheitsfälle an das Gesundheitsamt, um den Schutz aller Kinder und Mitarbeitenden sicherzustellen.

1. Organisation und Dokumentation der Infektionsschutzbelehrungen

Die Kita-Leitung ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Belehrungen nach § 34 und ggf. § 43 durchgeführt und fristgerecht wiederholt werden 📋🔄. Dazu gehört auch die Dokumentation der Teilnahme sowie die Aufbewahrung der Bescheinigungen für mindestens drei Jahre 🗂️.

Die Teilnahmebescheinigung zur Infektionsschutzbelehrung muss anschließend für drei Jahre aufbewahrt werden 🗂️✅, um sie bei Bedarf – z. B. gegenüber dem Gesundheitsamt – vorlegen zu können.

2. Meldung an das Gesundheitsamt

Wenn in der Einrichtung bestimmte meldepflichtige Krankheiten auftreten 🦠, muss die Leitung diese unverzüglich dem Gesundheitsamt melden 🏥📞, um weitere Schutzmaßnahmen einleiten zu können.

Welche Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind und im Falle eines Auftretens in der Kita dem Gesundheitsamt gemeldet werden müssen, erfährst Du im nächsten Abschnitt 🦠📋.

Meldepflichtige Erkrankungen gemäß § 34 Abs. 1 IfSG

Die Liste der meldepflichtigen Krankheiten ist ziemlich lang 🦠📋. Um Dir nicht einfach nur eine Aufzählung der Namen zu geben, haben wir ein übersichtliches Dokument erstellt, das neben dem Krankheitsnamen auch die Hauptsymptome, den Übertragungsweg und mögliche Schutzmaßnahmen enthält ✅. Dieses praktische PDF kannst Du gerne ausdrucken und in Deiner Kita aushängen, damit das Team im Alltag schnell und klar informiert ist 🖨️📎👩‍🏫.


↘︎ Meldepflichtige Erkrankungen in Kitas (vollständiges PDF Herunterladen)


Bedeutung des Infektionsschutzgesetzes für Erzieher:innen

Neben den im Abschnitt oben erläuterten Belehrungen (siehe -> ☝🏽 Welche Belehrungen müssen Kitas machen? ) müssen Erzieher:innen seit März 2020 auch einen Nachweis über den Masernschutz erbringen.

Laut dem Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 9 IfSG) gilt:

Alle Personen, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas tätig sind – egal ob pädagogisches Personal, Küchenkräfte oder Praktikant:innen – müssen einen entsprechenden Masernschutz nachweisen.

Das kann sein:

    •    ein Impfausweis mit zwei Masern-Impfungen,

    •    ein ärztliches Attest über eine durchgemachte Maserninfektion,

    •    oder ein Antikörpernachweis (Bluttest), der die Immunität bestätigt.

Ohne diesen Nachweis darf keine Tätigkeit in der Kita aufgenommen oder fortgeführt werden 📋🚫.

Das Infektionsschutzgesetz schützt somit nicht nur die Kinder, sondern auch die Beschäftigten. Es sorgt durch regelmäßige Belehrungen und den verpflichtenden Masernschutz dafür, dass Erzieher:innen gut vorbereitet sind, um Infektionen vorzubeugen und im Krankheitsfall richtig zu handeln ✅.

Praxistipp: Hausregeln in der Kita klar kommunizieren

Auch Eltern und Familien tragen eine wichtige Verantwortung, wenn es um den Infektionsschutz in der Kita geht 👨‍👩‍👧‍👦🦠. Damit Kinder, Mitarbeitende und Familien bestmöglich geschützt sind, ist es entscheidend, dass sich alle Beteiligten an klare Regeln halten – besonders im Umgang mit Krankheitssymptomen und dem Bringen erkrankter Kinder.

Klare Hausregeln helfen dabei, Missverständnisse zu vermeiden und sorgen für einen einheitlichen Umgang mit krankheitsbedingtem Fernbleiben oder dem Bringen erkrankter Kinder 🤒🚫. Wichtig ist, diese Regeln verständlich und offen mit Eltern zu kommunizieren – idealerweise auch mehrsprachig. Ein hilfreiches Plakat in vielen Sprachen stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) zur Verfügung. Es kann kostenlos unter folgendem Link heruntergeladen oder sogar bestellt werden:

↘︎ Zum Plakat "Hausregeln: Kranke Kinder"

Zusammenfassung & Ausblick

Der Infektionsschutz in der Kita basiert auf klaren gesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Für alle Beschäftigten in Kitas bedeutet das regelmäßige Belehrungen, klare Hygieneregeln und – seit 2020 – auch den verpflichtenden Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes 💉🧼. Ziel ist es, Kinder, Fachkräfte und Familien bestmöglich vor ansteckenden Krankheiten zu schützen.

Da sich Infektionslagen stetig verändern, ist auch das Infektionsschutzgesetz dynamisch, sondern wird laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst 🔄🦠. Ereignisse wie Pandemien, Krankheitsausbrüche oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse können dazu führen, dass bestehende Regelungen überarbeitet oder erweitert werden. Für Kitas bedeutet das: aufmerksam bleiben, informiert sein und flexibel auf neue Anforderungen reagieren 🔍📋.

Um zumindest den Teil der Belehrung ( ↘ Zur Belehrung nach § 34 IfGS und ↘ Zur Folgebelehrung nach § 43 IfGS für Träger und Kitas möglichst einfach und alltagstauglich zu gestalten, haben wir beide Belehrungen in digitaler Form aufbereitet 💻📚. So können Träger und Einrichtungen jederzeit neues oder bestehendes Personal flexibel schulen – unabhängig von Zeit und Ort. Gleichzeitig behalten sie bequem den Überblick darüber, wer welche Belehrung bereits absolviert hat und wer noch geschult werden muss ✅📊.

Das hört sich für Deinen Träger spannend an?

Alex hilft weiter!

Wenn Du Dich für unsere digitalen Belehrungsmanagement-Lösungen für Träger interessierst, melde Dich gerne bei Deiner Ansprechpartnerin Alex. Sie hilft Dir weiter bei allen Fragen zu unseren Angeboten für Kita-Träger

Gerne berät Sie Dich zu den Möglichkeiten und erstellt auf Nachfrage einen Kostenvoranschlag / unverbindliches Angebot für Deinen Träger. Melde Dich gerne per Telefon ( 030 692007760 ), E-Mail ( [email protected] ) oder über das Kontaktformular.
Bild Customer Happiness Managerin Alexandra Hermanns


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Unsere Expertin für Infektionsschutz in Kitas

Die Hygienebeauftragte (DEKRA) Anne Kuhnert

Um die Belehrungen rechtssicher und fachlich fundiert erstellen zu dürfen, hat sich unsere pädagogische Leitung Anne Kuhnert zur Hygienebeauftragten (DEKRA) ausbilden lassen 🧑‍🏫✅.

In der Ausbildung hat sie umfassende Kenntnisse erworben, um den Infektionsschutz in der Kita professionell und gesetzeskonform umzusetzen. Dazu gehörten unter anderem eine Einführung in die Aufgabenbereiche eines*r Hygienebeauftragten, die rechtlichen Rahmenbedingungen, mikrobiologische Grundlagen sowie das Erstellen und Anpassen von Hygieneplänen. Abschließend hat Anne die Ausbildung mit einer schriftlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen 🧪📋 – und bringt dieses Wissen nun direkt in unsere digitalen Belehrungen ein.

Bild Hygienebeauftragte Anne Kuhnert

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Mit dem Comenius EduMedia Siegel würdigt die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien e. V. (GPI) herausragende digitale Bildungsmedien und bestätigt die didaktische und mediale Qualität der Onlinekurse "Institutioneller Kinderschutz", "Kinder in Krisenzeiten begleiten" & "Basiskurs - eine neue pädagogische Haltung". Mit der Comenius EduMedia Medaille wurde der Onlinekurs "Sexualpädagogik in der Kita" zusätzlich ausgezeichnet.
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